Massekredit-Bürgschaft: Bürgschaften für insolvenzbefangene Unternehmen
Die Insolvenz eines Unternehmens muss nicht zwangsläufig das Ende für ein Geschäftsmodell und von sämtlichen Arbeitsplätzen bedeuten. Die Bürgschaftsbank Schleswig-Holstein bietet mit seiner Bürgschaft die Absicherung für einen von der Hausbank eingeräumten Massekredit, um den Weg nach vorne zu unterstützen.
Förderung
Wer wird gefördert?
Insolvenzbefangene Unternehmen aller Branchen, vertreten durch die (vorl.) Insolvenzverwalterin bzw. den (vorl.) Insolvenzverwalter, sofern die Möglichkeit einer übertragenden Sanierung positiv bewertet wird.
Was wird gefördert?
Die Sicherstellung eines Massekredites zur Darstellung der erforderlichen Liquidität zur Betriebsfortführung im Rahmen des Insolvenzeröffnungs- und laufenden Insolvenzverfahrens mit dem Ziel einer übertragenden Sanierung und somit der Aufrechterhaltung von Arbeitsplätzen.
Wie wird gefördert?
Die Bürgschaftsbank Schleswig-Holstein bürgt mit Ausfallbürgschaften in Höhe eines maximalen Bürgschaftsobligos von T€ 500 und einem Verbürgungsgrad von in der Regel 50 %.
Konditionen
Laufzeit
Individuell im Rahmen der erforderlichen Laufzeit des Massekredites
Einmaliges Bearbeitungsentgelt
In der Regel 1,80 % des Bürgschaftsbetrages mind. € 250,-
Laufende Bürgschaftsprovision
In der Regel 1,80 % p.a. auf den Bürgschaftsbetrag
Sämtliche Entgelte finden Sie in unserem Preis- und Konditionenverzeichnis.
Antrag
Antragsverfahren
Im Hinblick auf das üblicherweise knappe Zeitfenster zur Darstellung der erforderlichen Liquidität stehen Ihnen unsere Ansprechpartner:innen für dieses Produkt für einen telefonischen Erstkontakt zur Verfügung, um die Eckpunkte zu erörtern. Der Bürgschaftsantrag wird von der Bürgschaftsbank initiiert und gemeinsam mit der Hausbank und der (vorl.) Insolvenzverwaltung koordiniert.
Unterlagen
Neben der positiven Aussage zu der Möglichkeit einer übertragenden Sanierung bedarf es der Vorlage einer Liquiditätsplanung, die sowohl den Umfang sowie die Rückführbarkeit des Massekredites belegt. Der Massekredit ist als sonstige Masseverbindlichkeit im Sinne des § 55 InsO anzuerkennen.